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Auslaufende EEG-Förderung

Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Energieerzeugungsanlagen, die ursprünglich gesetzlich festgeschriebene EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden verschiedene Regelungen für den zukünftigen Umgang mit dem erzeugten Strom festgelegt. Diese haben wir Ihnen nachfolgend kurz zusammengefasst. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter im Anschlusswesen unter 08000 / 469 666 mit der Menünummer 2 oder per E-Mail unter anschlusswesen@vbh-hoy.de wenden.

Auslaufende EEG-Förderung


Mit dem Kabinettsbeschluss des EEG 2021 vom 23.09.2020 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet. Die nachfolgenden Informationen sind ein vorläufiger Stand des Gesetzgebungsverfahrens und können sich bis zur tatsächlichen Verabschiedung ändern. Es ergeben sich aus dem Kabinettsbeschluss folgende Möglichkeiten:


Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW


Zukünftige Option 1: Volleinspeisung mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert (Größenordnung: 2 – 5 Cent/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Pauschale von 0,2 – 0,4 Cent/kWh. Eine Änderung der vorhandenen Messtechnik ist vorerst nicht erforderlich. Diese Option ist zeitlich bis zum 31.12.2027 beschränkt. Sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht, ist eine entsprechende Ausstattung mit der neuen Messtechnik erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt bleiben fünf Jahre zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem.
Zukünftige Option 2: Vollständiger Eigenverbrauch mit einem Arbeitszähler
Es wird technisch sichergestellt (Umrüstung), dass keine Einspeisung der Anlage in das öffentliche Netz erfolgt. Die erzeugte Energie wird vollständig vor Ort verbraucht, in dem eine Rückspeisung in das Netz unter zu Hilfenahme eines Energieflussrichtungssensors technisch ausgeschlossen wird. Erfolgt dennoch eine Rückspeisung in das Netz, ist der Netzbetreiber verpflichtet eine Pönalisierung vorzunehmen. Eine Vergütung durch den Netzbetreiber darf nicht erfolgen. Zur technischen Ausführung wenden Sie sich an Ihren Elektrofachbetrieb. Die technische Funktionalität des Energie-flussrichtungssensors ist dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Wechsel in den vollständigen Eigenverbrauch muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats beim Netzbetreiber formlos angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn der vollständigen Eigenversorgung ab 01.01.2021 – späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31.01.2021). Wenn keine Meldung beim Netzbetreiber vorliegt, muss der gesamte erzeugte Strom an den Netzbetreiber abgegeben werden. Weitere Informationen dazu erfolgen nach Finalisierung der EEG Novelle 2021.
Weiterer Hinweis:Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung oder auf vollständigen Eigenverbrauch umstellen, sind für den Eigenverbrauch 40 % EEG-Umlage abzuführen. Daher ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Zukünftige Option 3: Volleinspeisung mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab 01.01.2021 – späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31.01.2021). Eine Änderung der vorhandenen Messtechnik ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt bleiben fünf Jahre zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) bisher aber nicht vorhanden. Erst wenn die neue Gesetzesgrundlage für das EEG 2021 vorliegt, wird diese Variante möglich sein.


Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW


Diese Anlagen fallen bei Auslaufen der Förderung automatisch in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen <100 kW). Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist hier nur bis zum 31.12.2021 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2022 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung, wenn die entsprechende Messtechnik vorhanden ist. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung die entsprechenden Fristen.

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