Entlastungsmaßnahmen  - Energiekrise

Allgemeine Informationen zu den Bundesmaßnahmen  

Staatliche Entlastungsmaßnahmen

Enorm gestiegene Großhandelspreise für Strom und Gas setzten den Energiemarkt im Jahr 2022 stark in Bewegung. Um enorm gestiegene Verbraucherpreise abzufedern, schnürte die Bundesregierung umfangreiche Entlastungspakete. Einen Überblick zu den Maßnahmen sowie weitere Informationsmöglichkeiten stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Gas-, Wärme- und Strompreisbremse

Mit den Preisbremsen, die bis 31.12.2023 galten, sollte die Basisversorgung abgefedert werden. Sie deckelten die Preise für Haushalte und Kleingewerbe.

Soforthilfe Dezember

Mit der Dezember-Soforthilfe übernahm der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme.

Energie-abgabensenkung

Vom 01.10.2022 bis voraussichtlich 31.03.2024 senkte der Bund den Umsatzsteuersatz auf den Gasverbrauch von 19 auf 7 Prozent.

Energiepreis-pauschale

Angesichts der Preissteigerungen übernahm der Bund im Jahr 2022 eine einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale.

Gas-, Wärme- und Strompreisbremse

Zur Abmilderung der stark gestiegenen Energiepreise in Folge der Energiekrise beschloss die Bundesregierung zur Entlastung der Bürger einen staatlich finanzierten Preisdeckelmechanismus. Zur Umsetzung wurden für Strom das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) sowie für Gas und Wärme das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen.

Ziel war es, die Endverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den vertraglich geregelten Preisen mit unseren Kunden und der Verbrauchsmenge ab.

Strom- und Gaskostenrechner zeigen die verbraucherspezifische Auswirkung der Energiepreisbremsen auf.  Nutzen Sie diese für die Berechnung der zu erwartenden Jahreskosten:

Kostenrechner Gas* 

Kostenrechner Strom*

*Durch Klicken auf Kostenrechner Gas oder Kostenrechner Strom werden Sie auf die Webseite der Bundesregierung weitergeleitet.

Im Folgenden finden Sie häufige Fragen und Antworten zu den Preisbremsen.

FAQ Strompreisbremse

Ja, grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 entlastungsberechtigt*.

*Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind.  Kunden müssen uns darauf unverzüglich hinweisen.

Die Strompreisbremse gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 für alle an das Netz angeschlossene Stromkunden. Sie erhalten die Entlastung für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar – durch uns als Lieferanten. 

Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der Differenz des vertraglichen Brutto-Arbeitspreises abzüglich dem Referenzpreis („Stromdeckelpreis“) multipliziert mit dem Verbrauch.

Entlastung = (VBH Arbeitspreis – Deckelpreis) * Verbrauch

Die Höhe der Entlastung hängt vom Jahresverbrauch ab:

Verbrauch bis einschließlich 30.000 kWh:

  • Stromdeckelpreis: 40 Cent/kWh brutto für 80 % vom Jahresverbrauch 

Verbrauch > 30.000 kWh

  • Stromdeckelpreis: 13 Cent/kWh netto* für 70 % vom Jahresverbrauch  
Grundlage des Jahresverbrauchs ist die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Ausnahme hiervon bilden Unternehmen und Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM). Bei ihnen gilt die Jahresverbrauchsmenge 2021.

*Arbeitspreis vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

Mit Wirkung ab 01.08.2023 erfolgte die Novellierung des StromPBG zugunsten von Kunden mit Heizstromtarifen.

  • der Referenzpreis wird von 40,00 auf 28,00 Cent je Kilowattstunde gesenkt.
  • der geminderte Deckelpreis bewirkt, dass der Differenzbetrag und in Folge der Entlastungsbetrag steigt.
  • es wird eine höhere Entlastung je Monat gewährt.

Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der Differenz des vertraglichen Brutto-Arbeitspreises abzüglich dem Referenzpreis („Stromdeckelpreis“) multipliziert mit dem Verbrauch.

Entlastung = (VBH Arbeitspreis – Deckelpreis) * Verbrauch

Die Höhe der Entlastung hängt vom Jahresverbrauch ab:

Verbrauch bis einschließlich 30.000 kWh:

  • Stromdeckelpreis: 28 Cent/kWh brutto für 80 % vom Jahresverbrauch 

Grundlage des Jahresverbrauchs ist die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Ausnahme hiervon bilden Unternehmen und Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM). Bei ihnen gilt die Jahresverbrauchsmenge 2021.

Mit Wirkung ab 01.08.2023 erfolgte die Novellierung des StromPBG zugunsten von Kunden mit  zeitvariablen Tarifen.

  • Bei zeitvariablen Tarifen wird der (vertraglich vereinbarte) Arbeitspreis sowie der anzusetzende Deckelpreis (Referenzpreis) anhand der zeitlichen Gültigkeit gewichtet.
  • Die Minderungen bewirken, dass der Differenzbetrag und in Folge der Entlastungsbetrag steigt.

Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Brutto-Arbeitspreises abzüglich dem gewichteten Referenzpreis („Stromdeckelpreis“) multipliziert mit dem Verbrauch.

Entlastung = (VBH Arbeitspreis – Deckelpreis) * Verbrauch

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VBH Speicherheizung – Berechnung des gewichteten Arbeits-, Referenzpreises

 Vertraglicher Arbeitspreis BetriebsstundenBerechnungGewichteter Arbeitspreis

Hochtarifzeit (HT)

(14:00 Uhr – 16:00 Uhr)

39,27 Cent/kWh2 Stunden (2 von 10)= 39,27*2/10≈ 7,85 Cent/kWh

Niedertarifzeit (NT)

(22:00 Uhr – 06:00 Uhr)

33,70 Cent/kWh8 Stunden (8 von 10)= 33,70*8/10≈ 26,96 Cent/kWh
   Summe= 34,81 Cent/kWh
 ReferenzpreisBetriebsstundenBerechnungGewichteter Referenzpreis

Hochtarifzeit (HT)

(14:00 Uhr – 16:00 Uhr)

40,00 Cent/kWh2 Stunden (2 von 10)= 40,00*2/10≈ 8,00 Cent/kWh

Niedertarifzeit (NT)

(22:00 Uhr – 06:00 Uhr)

28,00 Cent/kWh8 Stunden (8 von 10)= 28,00*8/10≈ 22,40 Cent/kWh
   Summe= 30,40 Cent/kWh

 

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VBH flora – Berechnung des gewichteten Arbeits-, Referenzpreises

 Vertraglicher Arbeitspreis BetriebsstundenBerechnungGewichteter Arbeitspreis

Hochtarifzeit (HT)

(Mo-Fr: 8:00 – 22:00 Uhr)

39,25 Cent/kWh14/24 * 5/7 ≈ 0,4167= 39,25*0,417≈ 16,35 Cent/kWh

Niedertarifzeit (NT)

(alle anderen Zeiten)

35,34 Cent/kWh10/24*5/7 + 24/24*2/7 ≈ 0,583= 35,34*0,583≈ 20,62 Cent/kWh
   Summe= 36,97 Cent/kWh
 ReferenzpreisBetriebsstundenBerechnungGewichteter Referenzpreis

Hochtarifzeit (HT)

(Mo-Fr: 8:00 – 22:00 Uhr)

40,00 Cent/kWh14/24*5/7 ≈ 0,4167= 40,00*0,4167≈ 16,67 Cent/kWh

Niedertarifzeit (NT)

(alle anderen Zeiten)

28,00 Cent/kWh10/24*5/7 + 24/24*2/7 ≈ 0,583= 28,00*0,583≈ 16,33 Cent/kWh
   Summe= 33,00 Cent/kWh

Der Gesetzgeber sieht in der aktuellen –  wirtschaftlich wie auch gesellschaftlich – herausfordernden Zeit eine Verbrauchsreduzierung als Beitrag zum Gemeinwohl an.

Geht Ihr tatsächlicher Verbrauch im Jahr 2023 über das Entlastungskontingent hinaus, gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Arbeitspreis brutto = 50 Cent/kWh und aktuelle Jahresverbrauchsprognose (Stand 01.03.2023) = 4.000 kWh

Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Stromdeckelpreis): 50 Cent/kWh – 40 Cent/kWh = 10 Cent/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents (80% des monatlichen Jahresverbrauchs) 80 % von 4.000 kWh : 12 = 267 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch (Differenzbetrag * Entlastungskontingent) 10 Cent x 267 kWh = 26,67 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde sich um 26,67 € reduzieren.

Das Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlicht. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Jahres-Verbrauchsabrechnung. VBH wird Ihre Abschläge / Vorauszahlungen entsprechend anpassen, so dass wir die Entlastung bereits vorab an Sie weitergeben. Sie müssen nichts unternehmen.

Die rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen berücksichtigt werden.

Ja. Das Gesetz gilt für alle Stromkunden unabhängig vom Tarif.

Sofern die Umsetzung zu einer Erhöhung der Vertriebskosten führt und VBH zu einer Preisanpassung berechtigt ist, können die Kosten an die Endverbraucher weitergegeben werden.

FAQ Gaspreisbremse

Die folgenden Informationen betreffen den Entlastungsanspruch für Privat-/ Tarifkunden. Für Großkunden und Krankenhäuser gelten gesonderte Regelungen, die hier nicht erläutert werden. Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.

Ja, alle Gaskunden sind durch die Gaspreisbremse ab dem 01.01.2023 entlastungsberechtigt*.

Ausnahmeregelungen gelten nur für Großverbraucher mit einem Verbrauch ab 1,5 Mio. kWh (je Verbrauchsstelle). 

*Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind.  Kunden müssen uns darauf unverzüglich hinweisen.

Für die Weitergabe der Entlastung ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft zuständig. Die Entlastung soll im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen. 

Die Gaspreisbremse gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 für alle an das Netz angeschlossene Gaskunden. Sie erhalten die Entlastung für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar – durch uns als Lieferanten. 

Bei Mietern ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft für die Weitergabe der Entlastung zuständig.

Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der Differenz des vertraglichen Brutto-Arbeitspreises abzüglich dem Referenzpreis („Gasdeckelpreis“) multipliziert mit dem Verbrauch.

Entlastung = (VBH Arbeitspreis – Deckelpreis) * Verbrauch

Die Höhe der Entlastung hängt vom Jahresverbrauch ab:

Verbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh:

  • Gasdeckelpreis: 12 Cent/kWh brutto und 80 % vom Jahresverbrauch 

Verbrauch > 1,5 Mio. kWh:

  • Gasdeckelpreis: 7 Cent/kWh netto* und 70 % vom Jahresverbrauch  
Grundlage des Jahresverbrauchs ist die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Ausnahme hiervon bilden Unternehmen und Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM). Bei ihnen gilt die Jahresverbrauchsmenge 2021.

*Arbeitspreis vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

Der Gesetzgeber sieht in der aktuellen –  wirtschaftlich wie auch gesellschaftlich – herausfordernden Zeit eine Verbrauchsreduzierung als Beitrag zum Gemeinwohl an.

Geht Ihr tatsächlicher Verbrauch im Jahr 2023 über das Entlastungskontingent hinaus, gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Arbeitspreis brutto = 20 Cent/kWh und Jahresverbrauchsprognose (Stand 01.03.2023) = 50.000 kWh

Berechnung des Differenzbetrags

(Arbeitspreis – Gasdeckelpreis):

20 Cent/kWh – 12 Cent/kWh =8 Cent/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents

(80% des monatlichen Jahresverbrauchs)

80 % von 50.000 kWh : 12 =3.333 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch

(Differenzbetrag * Entlastungskontingent)

8 Cent x 3.333 kWh =266,67 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde sich um 266,67 € reduzieren.

Das Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Jahres-Verbrauchsabrechnung. VBH wird Ihre Abschläge / Vorauszahlungen entsprechend anpassen, so dass wir die Entlastung bereits vorab an Sie weitergeben. Sie müssen nichts unternehmen.

Bei Mietern ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft für die Weitergabe der Entlastung zuständig.

Die rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen berücksichtigt werden. 

Ja. Das Gesetz gilt für alle Kunden unabhängig vom Tarif.

Sofern die Umsetzung zu einer Erhöhung der Vertriebskosten führt und VBH zu einer Preisanpassung berechtigt ist, können die Kosten an die Endverbraucher weitergegeben werden.

FAQ Wärmepreisbremse

Die folgenden Informationen betreffen den Entlastungsanspruch für Privat-/ Tarifkunden. Für Großkunden und Krankenhäuser gelten gesonderte Regelungen, die hier nicht erläutert werden. Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.

Ja, alle Wärmekunden sind durch die Wärmepreisbremse ab dem 01.01.2023 entlastungsberechtigt, insofern die Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder für Mieter/ Pächter zur Verfügung gestellt wird. Hierunter fallen auch Vereinbarungen für Contracting-Modelle.*

Ausnahmeregelungen gelten nur für Großverbraucher mit einem Verbrauch ab 1,5 Mio. kWh (je Verbrauchsstelle). 

*Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind. Kunden müssen uns darauf unverzüglich hinweisen.

Für die Weitergabe der Entlastung ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft zuständig. Die Entlastung soll im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen. 

Die Wärmepreisbremse gilt vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 für alle an das Netz angeschlossene Wärmekunden. Sie erhalten die Entlastung für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar – durch uns als Lieferanten. 

Bei Mietern ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft für die Weitergabe der Entlastung zuständig.

Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus der Differenz des vertraglichen Brutto-Arbeitspreises abzüglich dem Referenzpreis („Wärmedeckelpreis“) multipliziert mit dem Verbrauch.

Entlastung = (VBH Arbeitspreis – Deckelpreis) * Verbrauch

Die Höhe der Entlastung hängt vom Jahresverbrauch ab:

Verbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh:

  • Wärmedeckelpreis: 9,5 Cent/kWh brutto und 80 % vom Jahresverbrauch 

Verbrauch > 1,5 Mio. kWh:

  • Wärmedeckelpreis: 7 Cent/kWh netto* und 70 % vom Jahresverbrauch  
Grundlage des Jahresverbrauchs ist die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Ausnahme hiervon bilden Unternehmen und Kunden mit einem Verbrauch > 1,5 Mio. kWh. Bei ihnen gilt die Jahresverbrauchsmenge 2021.

*Arbeitspreis vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer.

Der Gesetzgeber sieht in der aktuellen –  wirtschaftlich wie auch gesellschaftlich – herausfordernden Zeit eine Verbrauchsreduzierung als Beitrag zum Gemeinwohl an.

Geht Ihr tatsächlicher Verbrauch im Jahr 2023 über das Entlastungskontingent hinaus, gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Arbeitspreis brutto = 10 Cent/kWh und Jahresverbrauchsprognose (Stand 01.03.2023) = 15.000 kWh

Berechnung des Differenzbetrags

(Arbeitspreis – Gasdeckelpreis):

10 Cent/kWh – 9,5 Cent/kWh =0,5 Cent/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents

(80% des monatlichen Jahresverbrauchs)

80 % von 15.000 kWh : 12 =1.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch

(Differenzbetrag * Entlastungskontingent)

0,5 Cent x 1.000 kWh =5,00 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde sich um 5,00 € reduzieren.

Das Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Jahres-Verbrauchsabrechnung. VBH wird Ihre Abschläge / Vorauszahlungen entsprechend anpassen, so dass wir die Entlastung bereits vorab an Sie weitergeben. Sie müssen nichts unternehmen.

Bei Mietern ist der Vermieter/ der Verpächter / die Eigentümergemeinschaft für die Weitergabe der Entlastung zuständig.

Die rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen berücksichtigt werden. 

Sofern die Umsetzung zu einer Erhöhung der Vertriebskosten führt und VBH zu einer Preisanpassung berechtigt ist, können die Kosten an die Endverbraucher weitergegeben werden.

Kurzvideo - Soforthilfe und Preisbremsen

Dezember - Soforthilfe

Mit der Dezember-Soforthilfe übernahm der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme. 

Grundsätzlich waren alle Gas- und Wärmekunden anspruchsberechtigt. Für Großverbraucher galten gesonderte Bedingungen*.

Die erstattete Abschlagshöhe für Gaskunden berechnet sich aus dem Monatsverbrauch September * Verbrauchspreis zuzüglich dem monatlichen Grundpreis für den Monat Dezember.

Rechenbeispiel für Grundversorgungstarif:

  • Jahresverbrauch 15.000 kWh
  • Arbeitspreis: 8,21 Cent/ kWh brutto
  • Grundpreis:  205,44 Euro/ Jahr brutto

Berechnung des Verbrauchs

(anteilig für Monat September):

15.000 kWh : 12 Monate =1.250 kWh
Berechnung des Arbeitspreises1.250 kWh * 8,21 Cent/kWh =102,63 Euro

Berechnung des Grundpreises

(anteilig für den Monat Dezember)

205,44 Euro: 365 Tage * 31 Tage =  17,45 Euro

Im Rechenbeispiel beläuft sich die Soforthilfe für einen Gaskunden auf 120,08 Euro.

 

Für einen Fernwärmekunden beläuft sich der Entlastungsbetrag auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Rechenbeispiel:

  • monatlicher Abschlagsbetrag 110 Euro brutto
  • Faktor 1,2
Berechnung der Soforthilfe110 Euro  x  1,2   =  132 Euro

Im Rechenbeispiel beläuft sich die Soforthilfe für einen Fernwärmekunden auf 132 Euro.

*Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.

Energieabgabensenkung
- befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen ist ein weiterer Baustein aus dem umfangreichen Entlastungspaket der Bundesregierung. Laut Gesetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. 

Entwicklung der Steuersätze für Gas und Wärme

19 Prozent

Bis 30.09.2022

7 Prozent

Ab 01.10.2022

19 Prozent

Ab 01.04.2024

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für:

  • die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz
  • das Legen eines Gas-Hausanschlusses
  • die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz (begünstigt ist damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage)

Energiepreispauschale

Verschiedene Anspruchsgruppen erhielten seit September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale. 

Durch Klicken auf „Nähere Informationen erhalten“ gelangen Sie auf die Website des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

Detaillierte Informationen der Bundesregierung zu den Entlastungspaketen

Durch Klicken auf „Weiterleiten“ gelangen Sie auf die Website „Wir entlasten Deutschland“ des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

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