Krisenvorsorge Gas
Aktuelle Informationen und Hinweise
Die gesetzlichen Regelungen für den Prozess Krisenvorsorge Gas sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Energiesicherungsgesetz (EnSiG), Gassicherungsverordnung (GasSV), in der europäischen Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 (GasSOS-VO), Notfallplan Gas und Leitfaden Krisenvorsorge Gas beschrieben.
- A) Frühwarnstufe:
Die Frühwarnstufe wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben. - B) Alarmstufe:
Die Alarmstufe wird durch das BMWK mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben. - C) Notfallstufe:
Die Feststellung der Notfallstufe erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung.
Das BMWK wird hierüber über eine Pressemitteilung informieren.
Die Bundesnetzagentur bildet den Bundeslastverteiler (hoheitliche Lastverteilung).
Der Begriff des Geschützten Kunden ist im § 53a EnWG definiert. Informationen zur Definition geschützter Kunden sind auf der Website des BDEW zu finden: Gasversorgung auch im Krisenfall https://www.bdew.de/energie/gasversorgung-auch-im-krisenfall
Informationen der Bundesnetzagentur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Wichtiger Hinweis: Die Links verweisen auf externe Internetseiten des Bundes. Für die Inhalte ist die jeweilige Behörde verantwortlich.
Bundesnetzagentur
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
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